Satzung

Beschlossen in der Hauptversammlung am 7.4.1973 Marburg/Lahn in der Neufassung vom 30.11.1985

Satzungsänderung § 17 vom 09.04.2005

Satzungsänderung § 12 vom 24.04.2010

Satzungsänderung § 1 vom 04.07.2015


I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen “AMSAT Deutschland” und hat seinen Sitz in Bochum / NRW. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er arbeitet eng mit internationalen Gruppen gleicher Zielsetzung zusammen.

§ 2

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

2.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erstellung und den Betrieb von Weltraumsatellitensystemen und hochfliegenden Nachrichtensystemen zur Durchführung nachrichten- und raumfahrtwissenschaftlicher Forschung.

3.  Der Verein führt seine wissenschaftlichen Forschungen unter Mithilfe der Amateurfunkdienste und deren Vereinigungen durch, um zu einer großen Zahl von Beobachtungsergebnissen zu kommen. Die erarbeiteten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse werden durch entsprechende Veröffentlichungen allgemein zugänglich gemacht.

 § 3

1.  Etwaige Einnahmen dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.  Die Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

3.  Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, soll aber Geräte und Material anschaffen, um seinen Aufgaben nachzukommen.

§ 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


II. Mitglieder

§ 5

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sowie jede juristische Person und andere Vereine.

§ 6

Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden nach

1. ordentlichen Mitgliedern
2. außerordentlichen Mitgliedern
3. korporativen Mitgliedern

1.  Ordentliche Mitglieder sind Angehörige des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben beschließende Stimme und können Anträge stellen und wählen. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres sind sie wählbar.

2.  Außerordentliche Mitglieder sind Angehörige des Vereins, die das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Sie haben kein Stimmrecht, können jedoch Anträge stellen.

3.  Korporative Mitglieder sind andere Vereine oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen und ihre Verbundenheit mit der Zielsetzung des Vereins durch ihre Mitgliedschaft betonen wollen.

§ 7

Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

§ 8

Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag ist im Vorstand abzustimmen. Der erste und zweite Vorsitzende haben Vetorecht, ansonsten ist zwei drittel Mehrheit erforderlich für die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmebeschluß wirksam. Die Aushändigung einer Mitgliedskarte ist vorgesehen. Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag werden gleichzeitig die Satzungen des Vereins anerkannt.

§ 9

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.  durch Tod

2.  durch freiwilligen Austritt zum Quartalsende. Die Kündigung muß spätestens einen Monat zuvor durch eingeschriebenen Brief oder durch persönliche Abgabe des Kündigungsschreibens beim 1. Vorsitzenden erfolgen.

3.  durch Ausschluß, welcher vom Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied:

a. das Ansehen des Vereins oder seine Einrichtungen schädigt.

b. gegen die Satzungen oder Bestimmungen des Vereins oder gegen die Beschlüsse oder Weisungen des Vorstands wissentlich verstößt.

4.  durch Streichung, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein innerhalb von 6 Wochen nach der zweiten Mahnung nicht nachkommt und der Vorstand die Streichung mit zwei Drittel Mehrheit beschließt.

Zu 3. und 4. : Ausschluß oder Streichung werden mit der Beschlußfassung wirksam. Innerhalb von 4 Wochen jedoch ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Sie entscheidet mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem betreffenden Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 10

Das ausscheidende oder ausgeschlossenen Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie aus der Mitgliedschaft herrühren, bleiben bestehen.


III. Organe

§ 11

Organe des Vereins sind:

a.  die Mitgliederversammlung

b.  der Vorstand


IV. Die Mitgliederversammlung

§ 12

Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich drei Wochen vorher eingeladen unter Angabe der Tagesordnung.

§ 13

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand anberaumt werden und muß anberaumt werden, wenn mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich beantragen unter Angabe des Beratungsgegenstandes.

§ 14

Wichtige Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in dieser Satzung besonders geregelt sind, werden durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Vorschrift des § 32 BGB geordnet.

Über die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 15

Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmende Vorstandswahl kann durch Stimmzettel oder, wenn niemand widerspricht, durch Akklamation vollzogen werden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei der Einladung genügt die Versicherung des Schriftführers, daß die Einladung rechtzeitig erfolgt ist, um eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 12 festzustellen.

§ 16

Anträge von Mitgliedern müssen zur Hauptversammlung beim Vorstand mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung eingegangen sein.

Über die Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, oder über verspätet eingegangene Anträge wird in der Hauptversammlung nur verhandelt, wenn die Mitgliederversammlung und der Vorstand (einfache Mehrheit) hiermit einverstanden sind.


V. Der Vorstand

§ 17

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem 3. Vorsitzenden

§ 18

1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2.  Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Wahl des neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

3.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied des Vorstandes gewählt

4.  Zwei Vorstandsmitglieder sind beschlußfähig in allen Fragen der Tagesgeschäfte außer in den Fällen, in denen ein Vetorecht vorgesehen ist.

§ 19

Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht.


VI. Satzungsänderung und Auflösung

§ 20

1.  Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins bedürfen einer Beschlußfassung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2.  Satzungsänderungen dürfen in der Mitgliederversammlung nur verhandelt werden, wenn die Satzungsänderung bei Einberufung der Versammlung im Wortlaut auf der Tagesordnung steht.

3.  Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, für deren Beschlußfassung einfache Stimmenmehrheit maßgebend ist.

4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen an den als gemeinnützig anerkannten “Deutschen Amateur-Radio- Club e.V.” in Kassel über mit der Auflage, es alsbald und ausschließlich und unmittelbar satzungsgemäß zu verwenden.

§ 21

Die Satzung tritt am 31.5.1973 in Kraft.


Seite teilen mit: